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Online-Kommentierung des Gesetzes zum weiteren Ausbau der direkten Demokratie in Thüringen

Noch bis zum 06.04.2018 können Bürgerinnen und Bürger in Thüringen den Gesetzentwurf zum weiteren Ausbau der direkten Demokratie auf Landesebene der Fraktionen DIE LINKE, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kommentieren.

Nachfolgend finden Sie die Fragen, mit denen sich der Innen- und Kommunalausschuss derzeit befasst. Sie können Ihre Meinung zu den Fragen abgeben. Mit Ihren Beiträgen, Ihren Erläuterungen oder Ihrer Kritik können Sie Einfluss auf die Arbeit des Innen- und Kommunalausschusses nehmen.
1. Einschränkung des Finanzvorbehaltes
Gemäß dem bisher geltenden Art. 82 Abs. 2 ThürVerf sind Volksbegehren zum Landeshaushalt unzulässig. Unter Anwendung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin (Urteil vom 6. Oktober 2009- VerfGH 143/08) soll mit dem Gesetzentwurf dieser Vorbehalt zukünftig nur auf das aktuelle Landeshaushaltsgesetz beschränkt werden. Für den Fall, dass ein Volksbegehren Finanzauswirkungen auf Haushaltsgesetze und Haushaltspläne entfalten würde, ist die Beifügung eines Finanzkonzeptes (sog. Deckungsvorschlag) nunmehr vorgesehen. Durch die Einschränkung des Finanzvorbehaltes soll der Umfang der zulässigen Sach- und Regelungsthemen für Volksbegehren erhöht werden.
Wie beurteilen Sie die geplanten Änderungen zum Finanzvorbehalt?
2. Halbierung des bisherigen Quorums für Volksbegehren
Durch Volksbegehren können Gesetzentwürfe in den Landtag eingebracht werden (vgl. Art. 81, 82 ThürVerf). Der Gesetzentwurf sieht vor, dass das Quorum für Volksbegehren bei freien Sammlungen von bisher 10 Prozent auf 5 Prozent (bzw. von 8 auf 4 Prozent bei Amtseintragungen) abgesenkt wird. Dadurch würden bei einer freien Sammlung bereits 100.000 Unterschriften für das Zustandekommen eines Volksbegehrens ausreichen, welches innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Zustandekommens vom Landtag abschließend zu behandeln ist.
Welche Auffassung vertreten Sie zu der geplanten Halbierung der bisherigen Quoren für Volksbegehren und Volksentscheid?
3. Einwohnerantrag
Durch den Gesetzentwurf soll der bisherige Bürgerantrag durch den sog. Einwohnerantrag ersetzt werden. Die Hürde für die Einlegung eines Einwohnerantrages soll von 50.000 auf 10.000 Unterschriften herabgesetzt werden. Unterschriftsberechtigt sollen alle Personen seien, die das 14. Lebensjahr vollendet und am Tag der Unterschrift in Thüringen ihren Wohnsitz haben oder länger als sechs Monate ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die momentane Regelung der Artikel 68 Abs. 1, 46 Abs. 2 ThürVerf sieht vor, dass nur deutsche Staatsangehörige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unterschriftsberechtigt sind. Durch die Einbringung eines Einwohnerantrages können dem Landtag bestimmte Gegenstände/Themen zur Diskussion unterbreitet werden, dies können auch Gesetzentwürfe oder Vorschläge zum Beschluss eines Antrags zu einer Bundesratsinitiative sein. Die Entscheidungsbefugnis liegt jedoch weiterhin beim Parlament.
Welche Auffassung vertreten Sie zu den geplanten Änderungen, insbesondere zu der Herabsetzung des Alters der unterschriftsberechtigten Personen und der Erweiterung der Beteiligungsrechte auf Einwohner ohne deutsche Staatsbürgerschaft?
4. Absenkung des Mindestalters für das aktive Wahlrecht auf Landesebene
Nach der bisherigen Regelung des Art. 46 ThürVerf ist jeder Bürger wahlberechtigt, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. In Anlehnung an das Mindestalter für das aktive Wahlrecht bei Kommunalwahlen soll diese Altersgrenze auf 16 herabgesetzt werden. Damit soll erreicht werden, dass die Bereitschaft zum demokratischen Engagement bei Jugendlichen gesteigert und demokratische Entscheidungen auf eine breitere Legitimationsbasis gestellt werden.
Wie beurteilen Sie die geplante Absenkung des Mindestalters für das aktive Wahlrecht auf Landesebene?
5. Weiterer Regelungsbedarf
Welche zusätzlichen Gesichtspunkte bzw. Regelungen sollten Ihrer Meinung nach in den Gesetzentwurf aufgenommen werden?

Teilnahme hier: http://forum-landtag.thueringen.de/dokument/gesetz-zum-weiteren-ausbau-der-direkten-demokratie-auf-landesebene