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Raider heißt jetzt Twix – und die Hessen sagen „Vertreterbegehren“ zum „Ratsbegehren“

Über die besondere Bezeichnung und die rechtliche Ausgestaltung eines vom Gemeinderat ausgelösten Bürgerentscheids informiert ein Aufsatz von Ulrich Dreßler.

§ 8b HGO – Bürgerentscheid
Die Bürger einer Gemeinde können über eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Auch die Gemeindevertretung kann anstelle einer eigenen Entscheidung die Durchführung eines Bürgerentscheids beschließen; der Beschluss bedarf der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder (Vertreterbegehren).

Der Begriff „Vertreterbegehren“ korrespondiert mit § 49 Satz 1 HGO, wonach die Gemeindevertretung aus Gemeindevertretern besteht. Hessen kennt die Bezeichnung ,,Rat“ für das Gemeindeparlament nicht, der Begriff „Stadtrat“ kennzeichnet vielmehr die städtischen Beigeordneten (vgl. § 45 Abs. 2 HGO), so dass die Übernahme des in den meisten anderen Bundesländern üblichen Begriffs „Ratsbegehren“ nicht in Frage kam.

Mehr dazu hier: http://www.uli-dressler.de/aufsatz_23.pdf