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Legislativer Fußabdruck

Ist es möglich, auf dem Vorblatt eines Gesetzentwurfs darüber zu informieren, welche externen Personen (zum Beispiel Lobbyisten, Interessenvertreter, Anwälte usw.), Einfluss auf die Ausarbeitung des Gesetzentwurfs gehabt haben? Wie handhaben das andere Länder? Hierüber informieren zwei Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages.

Vertreter organisierter Interessen üben auf bundesstaatlicher und europäischer Ebene einen starken Einfluss auf die politischen Entscheidungszentren aus. In welcher Weise und in welchem Ausmaß ein Gesetzentwurf von Interessengruppen und Lobbyisten beeinflusst wird, ist jedoch sehr intransparent und insbesondere für den Bürger oft nicht nachzuvollziehen. Nach dem derzeitigen Rechtsstand existieren in Deutschland zur Zeit keine gesetzlichen Regelungen im Bereich des Lobbyismus. Daher empfahl der Bundesrechnungshof in seinem Bericht über die Mitarbeit von Beschäftigten aus Verbänden und Unternehmen in obersten Bundesbehörden vom 1. April 2008 der Bundesregierung, einen einheitlichen Rahmen für die Beschäftigung von externen Mitarbeitern in Bundesministerien und anderen Dienststellen des Bundes zu schaffen. Eine erste Maßnahme für einen solchen Rahmen wäre ein verbindliches Lobbyistenregister für die Vertreter organisierter Interessen. Darüberhinaus wird auch die Einführung eines sogenannten „legislativen Fußabdrucks“ diskutiert. Diese „Fußspur“ soll auf dem Vorblatt eines Gesetzentwurfs darüber informieren, welche externen Personen, die nicht der Bundesregierung, dem Bundestag oder dem Bundesrat angehören (zum Beispiel Lobbyisten, Interessenvertreter, Anwälte usw.), einen signifikanten Einfluss auf die Ausarbeitung des Gesetzentwurfs gehabt haben.
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Im internationalen Vergleich verfügt Deutschland über eine der schwächsten Regelungen im Bereich des Lobbyismus. Die einzige Maßnahme im Bereich des Lobbyismus in Deutschland ist das 1972 eingeführte Lobbyistenregister. Dieses Register soll transparent machen, welche Interessengruppen versuchen, bei den Entscheidungsprozessen im Deutschen Bundestag bzw. innerhalb der Bundesregierung Einfluss zu nehmen. Eine Aufnahme in dieses Register ist jedoch freiwillig und erfolgt nur auf Antrag des Verbandes. Nicht aufgenommen werden selbstständig tätige Lobbyisten. Da mit der Registrierung jedoch keinerlei Pflichten verbunden sind, ist das Lobbyistenregister nicht dazu geeignet eine größtmögliche Transparenz im Gesetzgebungsprozess zu schaffen.
Die Einführung eines „legislativen Fußabdrucks“ würde hingegen die Tätigkeiten von Interessen- und Lobbyvertretern aufzeigen und den Einfluss dieser auf die erlassenen Gesetze deutlich machen. Aus Gründen des Datenschutzes dürfte die Beifügung einer legislativen Fußspur auf dem Vorblatt jedes Gesetzesentwurfs jedoch problematisch sein. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V. m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Je tiefer die Daten in den Persönlichkeitsbereich hineinreichen und je umfassender die Daten benutzt werden, umso höhere Anforderungen stellt Art. 2 Abs. 1 GG an den Zweck und die gesetzliche Bestimmtheit der Datenerhebung, -nutzung und -verbreitung. Zu den Daten zählen auch einfache Identifikationsmerkmale wie der Name des Interessenvertreters.
Auf einfachgesetzlicher Ebene gilt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) für die Erhebung, Verbreitung und Nutzung personenbezogener Daten u.a. durch öffentliche Stellen des Bundes. Nach den Regelungen des BDSG ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn das BDSG bzw. eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Betroffene einwilligt, § 4 Abs. 1 BDSG. Weder aus dem BDSG noch aus einer anderen Rechtsvorschrift ergibt sich die Erlaubnis, die Namen von Externen zu veröffentlichen. Die Verwendung eines „legislativen Fußabdrucks“ bedarf daher zunächst einer Rechtsgrundlage, die den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu rechtfertigen in der Lage ist.

Quelle: https://www.bundestag.de/blob/407134/4a79897d7e8f0511decf2f906ef15cc5/wd-3-056-11-pdf-data.pdf

Sechs Jahre später hat sich die Situation in Deutschland nicht und in anderen Ländern kaum verändert:

Bisher verfügen von den aufgezeigten Staaten lediglich Estland und Slowenien über spezielle gesetzliche Regelungen für einen „legislativen Fußabdruck“. Die anderen aufgezeigten Staaten wenden unterschiedliche Instrumentarien an, die der Transparenz dienen und insbesondere die äußere Einflussnahme auf das Gesetzgebungsverfahren öffentlich nachvollziehbar machen sollen. Inwieweit die dargestellten Regelungen und Instrumentarien praktische Wirksamkeit entfalten, kann in diesem Sachstand nicht aufgezeigt werden.

Quelle: https://www.bundestag.de/blob/529428/6632b9cb4b0ecb4b70c0ebafed01b34b/wd-3-126-17-pdf-data.pdf