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Umgang mit Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes

Welche Auslegungsspielräume eröffnet das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), welche Vorgaben – auch unter Berücksichtigung höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung – sind zu beachten und wo bestehen besondere (auch verfahrensrechtliche) Risiken? Diese Fragen beantwortet ein vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten aus dem Jahr 2016.

Seit Inkrafttreten des lnformationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) werden zahlreiche Anträge auf lnformationszugang an das Bundesministerium für Verkehr und digitale lnfrastruktur (BMVI) gerichtet. Nicht erst seit Bekanntwerden der VW-Affäre (ähnlich auch schon zuvor im Zusammenhang mit Fragen rund um die Festlegung der BER-Flugrouten, „Stuttgart 21“, die Verschiebung der BER-Eröffnung etc.) erhält das BMVI eine Vielzahl von IFG-Antragen zu einem jeweils aktuellen und öffentliche Aufmerksamkeit erregenden Thema. Die Anträge sind in vielen Fallen sehr umfassend formuliert, die antragsgegenständlichen Zeiträume erstrecken sich oft über mehrere Jahre. Das davon erfasste umfangreiche Aktenmaterial muss aufwändig auf ggf. zu beteiligende Dritte und auf etwaige IFG-Ausschlussgründe durchgesehen werden. Mit weiteren Anträgen – auch zu anderen Themen von medialem lnteresse – ist zu rechnen. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund besteht großes lnteresse daran, die IFG-Anwendung so rechtssicher wie möglich zu gestalten, um Rechtsstreitigkeiten, die weitere personelle Kapazitäten binden, nach Möglichkeit zu vermeiden. Auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe und ggf. im Gesetz eröffnete Ermessensspielraume können die Rechtsanwendung im Einzelfall jedoch schwierig gestalten. Als Handreichung für die IFG-Anwendung sollen daher im Rahmen eines neutralen Rechtsgutachtens konkrete Fragen der IFG-Anwendung geklärt werden. Von lnteresse ist dabei vor allem, welche Auslegungsspielräume das IFG eröffnet, welche Vorgaben – auch unter Berücksichtigung höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung (insbesondere des OVG Berlin-Brandenburg) – zu beachten sind und wo besondere (auch verfahrensrechtliche) Risiken bestehen. Ein solches Rechtsgutachten kann aufgrund seiner notwendigen Abstraktheit zwar nicht alle Besonderheiten der vom BMVI zu bescheidenden konkreten Einzelfälle abdecken. Jedoch könnte der Standpunkt eines neutralen sachkundigen Dritten die Position des BMVI auch bei der konkreten Fallbearbeitung im Falle einer gerichtlichen Kontrolle stärken. Aus der Sicht eines neutralen sachkundigen Dritten soll ein Fragenkatalog beantwortet werden. Ziel ist es, nach Auswertung von Fachliteratur und bereits ergangener Rechtsprechung – insbesondere (aber nicht nur) der für das BMVI zuständigen Gerichte (VG Berlin, OVG Berlin-Brandenburg) – móglichst konkrete verallgemeinerungsfahige Entscheidungskriterien zum nachstehenden Fragenkatalog zusammenzustellen bzw. ggf. zu entwickeln, die als belastbare Arbeitshilfen für die zu bearbeitenden IFG-Anfragen herangezogen werden konnen. Darüber hinaus sollen Argumente aufgezeigt werden, mit denen die Position des BMVI im Falle einer gerichtlichen Überprüfung von IFG-Bescheiden gestützt und das erkennende Gericht überzeugt werden kann.

Download des Gutachtens hier: https://fragdenstaat.de/files/foi/81831/bmvi-ifg-gutachten.pdf