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Gericht erklärt Teile der Bürgerbeteiligungssatzung Gießen für ungültig

Das Verwaltungsgericht Gießen hat Teile der Bürgerbeteiligungssatzung der Stadt Gießen für ungültig erklärt. Beanstandet wurde, dass die Satzung den Bürgern mehr Beteiligungsrechte einräumt, als die Hessische Gemeindeordnung erlaubt. Dies gilt für die Regelungen zur Bürgerfragestunde, zur Bürgerschaftsversammlung und zum Bürgerantrag.

Als erste und bisher einzige Stadt in Hessen hat die Universitätsstadt Gießen im September 2015 eine Satzung erlassen, die den Bürger/innen verbindliche und einklagbare Rechte zur Beteiligung am politischen Geschehen in Gießen einräumt. Unter anderem und neben allerlei Informationsrechten, zu denen die Stadt sich freiwillig selbst verpflichtet hat, wurde darin geregelt:
– dass bei wichtigen Themen und unter gewissen Voraussetzungen (Quorum) Bürger/innen ihr Anliegen direkt in der Stadtverordnetenversammlung zu Gehör bringen können (Bürgerantrag)
– dass Bürger/innen Fragen in den Ausschüssen der Stadtverordnetenversammlung stellen dürfen (Fragerecht)
– dass Bürger/innen bei ihnen wichtigen Themen unter gewissen Voraussetzungen (Quorum) eine Versammlung verlangen können, in der die Stadtpolitik ihnen zuhört und dazu Rede und Antwort steht.
Damit will die Universitätsstadt Gießen dazu beitragen, dass Bürger/innen ständig, verbindlich und transparent an Entscheidungen mitwirken können. Gießen zog u. a. mit der Verabschiedung dieser Satzung eine Konsequenz aus der Erfahrung vieler Städte, dass aus Bürgersicht genau die Zuverlässigkeit und Verbindlichkeit vermisst wird.

Quelle: https://www.giessen.de/index.php?object=tx%7c1894.232&FID=1894.24240.1&mNavID=1894.6&sNavID=1894.87&La=1

Gegenstand des Klageverfahrens ist die Anfechtungsklage der Stadt Gießen gegen die Beanstandung von Teilen der Bürgerbeteiligungssatzung, die seitens der Kommunalaufsicht des Landes Hessen (dem Regierungspräsidenten in Gießen) erfolgte. Die Beteiligten streiten darüber, ob einzelne Vorschriften der von der Klägerin erlassenen Bürgerbeteiligungssatzung – § 8 Bürgerfragestunde, § 9 Bürgerschaftsversammlung und § 10 Bürgerantrag – rechtmäßig sind.
Die Stadtverordnetenversammlung der Klägerin beschloss in der Sitzung vom 19.03.2015 die streitgegenständliche Bürgerbeteiligungssatzung. Der Regierungspräsident Gießen beanstandete mit Bescheid vom 07.09.2015 aufgrund seiner Stellung als Aufsichtsbehörde gemäß §§ 136 Abs. 2, 138 Hessische Gemeindeordnung – HGO – einzelne Vorschriften der Satzung.
Der Bescheid lautet: Der Beschluss der Bürgerbeteiligungssatzung der Stadtverordnetenversammlung der Universitätsstadt Gießen vom 19.03.2015 wird insoweit beanstandet und aufgehoben als § 4 Abs. 3 Nr. 1-3, § 8 Abs. 4, 5, § 9 und § 10 der Bürgerbeteiligungssatzung beschlossen wurden. Der Stadt Gießen wird aufgegeben, § 4 Abs. 3 Nr. 1-3, § 8 Abs. 4, 5, § 9, § 10 der Bürgerbeteiligungssatzung innerhalb von 10 Wochen nach Zugang dieser Entscheidung aufzuheben.
Die Klägerin, die ihre Satzung für rechtmäßig hält, beruft sich im Wesentlichen auf Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 GG, Art. 17 GG und Art. 16 HV und ist der Auffassung, dass den Gemeinden das Recht gewährleistet sei, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Dazu gehörten die in der Bürgerbeteiligungssatzung vorgesehenen Bürgerbeteiligungsrechte. Wenn die HGO ausdrücklich in §§ 8a, 8b, 8c und 66 Abs. 2 HGO nur einige wenige Beteiligungsrechte regele, dann folge daraus nicht, dass die Einräumung von weiteren Rechten an die Bürger ausgeschlossen wäre.
Das beklagte Land (RP Gießen) hält die von ihm beanstandeten Reglungen der Satzung für rechtswidrig und begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Hessische Gemeindeordnung abschließend die Bürgerbeteiligungsrechte regele und darüber hinaus die Kommunen nicht berechtigt seien, weitergehende Rechte einzuführen. Dies sei Angelegenheit des Landesgesetzgebers.
Die 8. Kammer hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die beanstandeten Teile der Satzung nicht rechtens sind, vielmehr gegen die Hessische Gemeindeordnung verstoßen und daher zu Recht beanstandet worden sind. Es fehle es an der erforderlichen gesetzlichen Regelung. Die Berufung wurde nicht zugelassen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
Die Entscheidung (Urteil vom 2. März 2018, Az.: 8 K4523/15.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Innerhalb von einem Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils kann beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.

Quelle: https://verwaltungsgerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/bürgerbeteiligungssatzung

Der Gießener Anzeiger berichtet über die Verhandlung:

Bereits zu Beginn der Verhandlung deutete Richter Schirra an, wie eine Entscheidung aussehen könnte: „Warum sollte das Verwaltungsgericht entscheiden, was in Gießen an Beteiligungsrechten von Bürgern zulässig ist? Müsste das nicht vielmehr der Gesetzgeben regeln?“ Während für die Juristin des RP, Andrea Schneider, die Beteiligungsrechte in der HGO abschließend geregelt seien, vertritt Gießens Rechtsamtsleiter Dietrich Metz die Auffassung, „dass die in der Gemeindeordnung geregelten Mitwirkungsrechte nicht automatisch bedeuten, dass weitergehende Regelungen auf kommunaler Ebene damit von vorneherein ausgeschlossen sind“.
Die Beanstandung des RP sei für die Stadt überraschend gekommen. „Wir machen das, was ohnehin in der Gemeindeordnung steht“, so Metz, der außerdem auf die Selbstverwaltungsautonomie der Kommunen hinwies. Demgegenüber argumentierte Schneider, habe der Gesetzgeber die Mitwirkung von Bürgern in der HGO ausreichend geregelt. Mann könne nicht Antragsrechte auf Dritte ausweiten, erklärte die Juristin mit Blick auf den Bürgerantrag. Sie sprach von einem Eingriff in das „freie Mandat des Stadtverordneten“. Weiterhin sei es unzulässig, dass fraktionslose Stadtverordnete fragen Stellung könnten, etwa im Rahmen der Bürgerfragestunde: „Die HGO hat klar geregelt, wer da reden darf.“ Rechtsamtsleiter Metz wollte dieser Argumentation nicht folgen. Bei dem Bürgerantrag gehe es um Anträge, die von außen an die Stadt herangetragen werden. „Es geht alleine um Anträge an die Stadtverordnetenversammlung und nicht um Dinge, die in einer Volksabstimmung entschieden werden.“

Quelle: http://www.giessener-anzeiger.de/lokales/stadt-giessen/nachrichten-giessen/verwaltungsgericht-giessen-kassiert-buergerbeteiligungssatzung_18557362.htm

Oberbürgermeisterin Dietlind Grabe-Bolz kommentiert die Entscheidung:

„Das Ergebnis der gerichtlichen Bewertung unserer Satzung überzeugt mich nicht. Leider haben wir in der Verhandlung kein inhaltliches Argument gehört, was gegen die Rechtmäßigkeit unserer Satzung spricht. Die schriftliche Begründung haben wir noch nicht. Ich bin nach wie vor davon überzeugt, dass der Gesetzgeber nicht verhindern will, dass wir als Stadt uns in neuen Formen und Rechten der Bürgerbeteiligung probieren können.Ich erinnere gerne daran, was Ministerpräsident Bouffier noch als zuständiger Innenminister in einer Debatte zur Reform der Gemeindeordnung 2007 gesagt hat. Ich zitiere: „Als Linie der Landesregierung bleibt festzustellen: Wir wollen nicht unnötig durch Landesgesetz binden, was die Kommunen füglich selbst mit ihrer eigenen Organisation vernünftigerweise regeln können.“ Für mich gilt das Wort des MP weiter. Und ich fordere deshalb die Landesregierung auf, gegenüber ihrer Aufsichtsbehörde klarzustellen, dass ihr Wort und ihre Linie auch weiter gilt und dieser gerichtliche Weg beendet wird. Andernfalls – und dazu stehe ich auch weiter – werden wir in die nächste Instanz gehen. Denn wir stehen zu unserem Wort: Wir wollen verbindliche, echte Transparenz und Rechte der Bürger auf Beteiligung. Wir verteidigen unseren Gießener Weg. Und wir sind sicher, dass uns die Hessische Gemeindeordnung dies auch ermöglicht. Weil wir als Städte am besten wissen, wie wir unsere Bürgerschaft am sinnvollsten an Entscheidungen beteiligen.“

Quelle: https://www.giessen.de/index.php?object=tx%7c1894.232&FID=1894.24240.1&mNavID=1894.6&sNavID=1894.87&La=1

Auch der Verein »Mehr Demokratie« bemängelte das Verwaltungsgerichtsurteil am Freitag. »Wir kritisieren dieses Grundsatzurteil, das sich gegen Bürgerbeteiligung in hessischen Kommunen richtet«, sagt Matthias Klarebach, der Landesvorstandssprecher.

Quelle: https://www.giessener-allgemeine.de/regional/stadtgiessen/Stadt-Giessen-Buergerbeteiligung-Stadt-Giessen-scheitert-mit-Klage-vor-Gericht;art71,398117

Auf jeden Fall Bestand haben soll die sogenannte Vorhabenliste. Dort können sich Bürger früh und umfassend im Internet über geplante Projekte informieren. Projekte und Planungen, die von größerem Interesse sein könnten, müssen dort frühzeitig und leicht auffindbar veröffentlicht werden. Bürger können die Unterlagen dazu einsehen und ihre Stellungnahmen abgeben.

Quelle: http://www.fr.de/rhein-main/landespolitik/buergersatzung-in-giessen-mitreden-und-fragen-stellen-verboten-a-1459611

Ausführliche Infos zur Bürgerbeteiligung in Gießen gibt es hier: https://www.giessen.de/index.phtml?mNavID=684.416&sNavID=684.416&La=1 und hier: https://partizipendium.de/evaluation-der-buergerbeteiligungssatzung-giessen/