Hamburg

Tätigkeitsbericht Informationsfreiheit Hamburg 2014 / 2015

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit berichtet in seinen „Tätigkeitsbericht Informationsfreiheit 2014 / 2015“ über die Umsetzung des Hamburgischen Transparenzgesetzes.

Seit dem letzten Tätigkeitsbericht hat sich in Sachen Informationsfreiheit einiges getan, sowohl in Hamburg als auch in anderen Bundesländern. Das Wichtigste dürfte aus Hamburger Sicht jedoch der erfolgreiche Start des Transparenzportals als Kernstück des neuen Gesetzes sein. Das bedeutet zunächst einmal, dass ein sehr ehrgeiziges IT-Projekt vom Senat erfolgreich abgeschlossen wurde. Dies ist keine Selbstverständlichkeit und lässt sich auf das Zusammenspiel zwischen einem innovativen Gesetz, motivierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie der notwendigen Rückendeckung durch die Führungsebene zurückführen. Das Projekt hat über Deutschland hinaus eine Leuchtturmfunktion und wird vielerorts in den anderen Bundesländern als Beispiel für eine moderne Regelung für mehr staatliche Transparenz im digitalen Zeitalter angesehen. (…)

In Hamburg geht die Entwicklung auch unabhängig vom Transparenzportal weiter. Antragsteller fordern immer selbstbewusster vom Staat Auskunft über einzelne Informationen, Journalisten haben das Transparenzgesetz als Handwerkszeug entdeckt. Ein Mehr an Anträgen führt zwangsläufig auch zu einem Mehr an Konflikten und so ist es kein Wunder, dass die Rechtsprechung nun auch angesprungen ist und in Form mehrerer Entscheidungen verlässliche Leitlinien für die Auslegung und das Verständnis des Transparenzgesetzes entwirft. Dies ist zu begrüßen und gibt die notwendige Rechtssicherheit, die für einen effizienten Vollzug dieser neuen Rechtsmaterie erforderlich ist.

Die intensive und selbstverständliche Geltendmachung der Transparenzrechte durch die Bürgerinnen und Bürger hat Hamburg verändert. Der Staat ist auf das Vertrauen seiner Bürgerinnen und Bürger in die öffentliche  Verwaltung und seine Verfahren der Entscheidungsfindung in hohem Maße angewiesen. Das Transparenzgesetz kann hierfür Garant sein. Kritisch zu kommentieren ist hingegen, dass nach wie vor eine unbefriedigende Situation bei der Frage nach der Veröffentlichungspflicht durch die mittelbare Staatsverwaltung besteht. Eine in Aussicht gestellte freiwillige Lösung wird nur durch einzelne Stellen der mittelbaren Staatsverwaltung umgesetzt. Es ist zu konstatieren, dass sich diese Lösung in der Praxis nicht bewährt hat. Um auch die mittelbare Staatsverwaltung rechtssicher in den Kreis der veröffentlichungspflichtigen Stellen einzubeziehen, dürfte der Weg wohl nur über den Gesetzgeber führen.

Der gesamte Bericht (pdf) kann hier heruntergeladen werden: https://www.datenschutz-hamburg.de/uploads/media/Taetigkeitsbericht_Informationsfreiheit_2014-2015.pdf