Rechtliches

Vier Kilometer Abstand von Kohlenmonoxid-Pipeline verhindern „eigene Betroffenheit“

Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage eines Leverkuseners auf Widerruf der Genehmigung für eine Kohlenmonoxid-Leitung eines Tochterunternehmens der Bayer AG als unzulässig abgewiesen.

Begründung:

Selbst bei einem Vollbruch der Leitung betrage der Ausbreitungsbereich des Kohlenmonoxids, in dem die wissenschaftlich anerkannten Grenzwerte für eine Gesundheitsgefährdung überschritten würden, selbst bei ungünstiger Inversionswetterlage höchstens 600 m. Da der Kläger mehr als 4 km von der Pipeline entfernt wohne, werde er von der Schutzfunktion der Genehmigung als potentiell betroffener Nachbar nicht mehr erfasst. Er könne daher die Aufhebung der Genehmigung wegen fehlender eigener Betroffenheit nicht verlangen.

Mehr dazu hier:  http://www.vg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/Pressemitteilungen/Archiv/2016/02_160119/index.php