Öffentlichkeitsbeteiligung in Planungs- und Genehmigungsverfahren während der Covid-19-Pandemie (PlanSiG)
Wie verändert das sogenannte „Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG“ die Regelungen zur Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung? Antworten gibt ein Fachartikel von Martin Spieler und Jennifer Fechter.
„Der Gesetzgeber (hat) für das Umwelt- und Planungsrecht nunmehr weitere, für die Praxis sehr relevante Änderungen aufgrund der Covid-19-Pandemie beschlossen. Durch das „Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG)“ vom 20.05.2020 (BGBl I, 1041) wurden die Regelungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung in Planungs- und Genehmigungsverfahren geändert, mit dem Ziel, die Öffentlichkeitsbeteiligung und damit den Fortgang der Verwaltungsverfahren trotz der aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlichen Beschränkungen sicherzustellen. (…)
Eine echte Neuerung stellt das Verfahren der Online-Konsultation dar, die den Erörterungstermin bzw. die mündlichen Verhandlung ersetzt. Dies ist für die Behörden zweifellos eine gute Möglichkeit, Planungs- und Genehmigungsverfahren trotz der aktuell bestehenden Einschränkungen voranzubringen. Ob die Ersetzung des Erörterungstermins durch eine weitere schriftliche (juristisch korrekt: in Textform) Beteiligung aber am Ende als großer Wurf die Verwaltungsverfahren dauerhaft verbessert ist zumindest nicht absehbar. Wird in einem Genehmigungsverfahren oder Planfeststellungsverfahren auch eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 25 Abs. 3 VwVfG durchgeführt, wäre die Online-Konsultation die dritte Beteiligung in Textform zu ein und demselben (ggf. fortentwickelten) Antrag. Der Erörterungstermin gibt abweichend von der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Auslegung des vollständigen Antrags immerhin die Chance zu einer Diskussion, die die Online-Konsultation nicht bieten kann. Zur Wahrheit gehört aber auch, dass diese Diskussion in aller Regel die der Behörde bereits schriftlich vorliegenden Stellungnahmen inhaltlich nicht verlässt. Diese Diskussion kann in den ebenfalls möglichen Video- und Telefonkonferenzen zwar stattfinden. Wie ausgeführt, ist aber fraglich, ob sich dieses Medium für größere Verfahren tatsächlich eignet.
Mehr dazu hier: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jpr-NLURADG000220&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp