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Bürgerbegehren und Bauleitplanung

Über Regelungen, Praxis und Reformbedarf bei Bürgerbegehren im Rahmen der Bauleitplanung schreibt Frank Rehmet von Mehr Demokratie e.V.

Fazit und Schlussfolgerungen
Die Bauleitplanung stellt in den bundesdeutschen Gemeinden, Städten und Landkreisen einer der zentralen Politikbereiche dar. Zunächst wurde dargestellt, in welche Phasen sich der Bauleitplanungsprozess gliedert – von der Einleitung des Verfahrens über die öffentliche Auslegung eines Entwurfs bis hin zur Verabschiedung als Satzung.

Regelungen

Diese Ausführung untersuchte, wo und in welchen Phasen der Bauleitplanung Bürgerbegehren und -entscheide möglich sind. Es konnten drei Gruppen von Bundesländern unterschieden werden.
– In Gruppe 1 finden sich sechs Bundesländer, in denen die Bauleitplanung in allen Phasen zulässig ist: Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Sachsen und Thüringen.
– In Gruppe 2 ist die Zulässigkeit von Bürgerbegehren auf die erste Verfahrensphase der Bauleitplanung beschränkt. Dies gilt in Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Hessen.
– In den übrigen sechs Ländern ist die Bauleitplanung komplett unzulässig. Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, das Saarland, Sachsen-Anhalt bilden die Ländergruppe 3.
Bereits hier wurden Nachteile der Einschränkung der Bauleitplanung (wie in Gruppe 2 und 3 geregelt) festgestellt:
– Die zulässigen Themen für Bürgerbegehren sind reduziert, die Mitspracherechte bei Planungsfragen sind geringer.
– In Gruppe 2 sind Bauleitplanungsfragen generell zum „Ob“ eines Projekts möglich, sehr oft jedoch nicht über das „Wie“. Dies reduziert die Mobilisierungs- und Erfolgschancen der Initiatoren eines Bürgerbegehrens im Vergleich zur Gruppe 1.
– In Gruppe 3 sind Bauleitplanungsfragen – mit Ausnahme von Grundsatzentscheidungen im Vorfeld eines Bauleitplanverfahrens – überhaupt nicht möglich und ein zentrales kommunalpolitisches Politikfeld wird von der direktdemokratischen Teilhabe komplett ausgeklammert.
Bei den empirischen Betrachtungen (Kapitel 4) wurde insbesondere ein Vergleich der drei Bundesländer-Gruppen durchgeführt. Ferner wurde die Praxis durch einige Fallbeispiele (Kapitel 5) illustriert.

Praxis: Häufigkeit und Unzulässigkeit
Die vermuteten Unterschiede in Häufigkeit und Unzulässigkeit konnten bestätigt werden: Je mehr Bauleitplanung zugelassen ist, desto häufiger finden Bürgerbegehren statt und desto weniger oft sind Bürgerbegehren unzulässig.
– Auch die Fallbeispiele aus mehreren Bundesländern illustrierten diesen Zusammenhang. Hier wurden konkrete Beispiele zu Bürgerbegehren aufgeführt, die in Bayern statt gefunden haben, in anderen Ländern jedoch nicht möglich gewesen wären.

Reformbedarf
Ein besonders hoher Reformbedarf ist vor allem in den sechs Bundesländern der Gruppe 3 – Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Niedersachsen, Saarland und Sachsen-Anhalt – vorhanden. Bürgerbegehren zur Bauleitplanung sind dort komplett ausgeschlossen.
– Ein Reformbedarf ist aber auch in den vier Bundesländern der Gruppe 2 vorhanden, da dort nur über die Einleitung der Bauleitplanung / den Aufstellungsbeschluss abgestimmt werden darf.
– Diese zehn Länder der Gruppen 2 und 3 sollten die eigenen Erfahrungen genauer betrachten und diese mit Bayern vergleichen. Dabei sollten auch die – dürftigen – Argumente, die gegen die Zulässigkeit der Bauleitplanung ins Felde geführt werden, kritisch beleuchtet werden.
– Eine geringfügige, kurzfristige Reform wäre in Hessen und Schleswig-Holstein sinnvoll: Die dort gewählte Formulierung („Aufstellungsbeschluss“) sollte geändert und durch die – gelungenere – Formulierung in Baden-Württemberg und NRW („verfahrenseinleitender Beschluss“) ersetz werden.

Die gesamte Studie gibt es hier: https://nrw.mehr-demokratie.de/fileadmin/pdf/Themen26_BB_Bauleitplanung.pdf