Nichtöffentlichkeit des Erörterungstermins im straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Erörterungstermin in einem straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren grundsätzlich nicht öffentlich ist. Widerspricht ein Beteiligter der Zulassung der Öffentlichkeit, verstößt die öffentliche Erörterung gegen die Verfahrensrechte des Widersprechenden. Dies gilt auch dann, wenn Gegenstand der Erörterung Umweltthemen sind.