Informationsfreiheitssatzung der Gemeinde Inzell unwirksam
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Informationsfreiheitssatzung der Gemeinde Inzell (Landkreis Traunstein) für unwirksam erklärt.
Nach Auffassung des BayVGH dürfen Gemeinden im Rahmen ihrer Zuständigkeit zwar grundsätzlich selbst freien Informationszugang gewähren und diesen Zugang zugleich auf Einwohner der Gemeinde beschränken. Dem dürfe aber kein landesrechtliches Informationsfreiheitsgesetz entgegenstehen. Der bayerische Landesgesetzgeber habe inzwischen ein Auskunftsrecht im Bayerischen Datenschutzgesetz geschaffen, das möglicherweise Sperrwirkung für gemeindliche Satzungen entfalte. Entscheidend sei vorliegend letztlich gewesen, dass die Ausgestaltung der Inzeller Informationsfreiheitssatzung die Offenlegung von personenbezogenen Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erlaube und damit in Grundrechte Betroffener eingreife. Für derartige Grundrechtseingriffe bedürfe es nach ständiger Rechtsprechung einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung in Form eines Parlamentsgesetzes. Hieran fehlt es nach Auffassung des Gerichts. Insbesondere sei die in der Bayerischen Gemeindeordnung verankerte allgemeine Befugnis von Gemeinden zum Erlass von Satzungen nicht ausreichend, um derartige Grundrechtseingriffe zu rechtfertigen. Die gemeindliche Satzung bleibe zudem hinter dem Schutzniveau des Bayerischen Datenschutzgesetzes und anderer höherrangiger Gesetze zurück.
Quelle: http://www.vgh.bayern.de/media/bayvgh/presse/informationsfreiheitssatzung_inzell.pdf
Hier das Urteil im Wortlaut: http://www.vgh.bayern.de/internet/media/bayvgh/presse/16a00461b.pdf