Handelskammer Hamburg unterliegt nicht den Veröffentlichungspflichten des Transparenzgesetzes
Das Hamburger Verwaltungsgericht hat Klagen abgewiesen, mit denen die Handelskammer Hamburg verpflichtet werden sollte, sich dem Informationsregister nach dem Transparenzgesetz anzuschließen und dort Informationen einzustellen.
Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht u.a. aus, dass die Handelskammer keine veröffentlichungspflichtige Behörde im Sinne des Transparenzgesetzes sei. Die Vorschriften des Transparenzgesetzes seien in der Zusammenschau so zu verstehen, dass sich der Anwendungsbereich der Veröffentlichungspflicht für Behörden nur auf solche in Rechtsträgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg erstrecke. Hierzu zählt die Handelskammer Hamburg nicht.
Hier geht es zum Urteil: http://justiz.hamburg.de/contentblob/9754224/973e941865c4185cdd93c40a73047b9b/data/17k273-15.pdf