Beeinflussung der gemeindlichen Bauleitplanung durch Bürgerentscheide
Können Entscheidungen der Bauleitplanung zum Gegenstand von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden gemacht werden? Dieser Frage gehen Martin Wickel und Cathrin Zengerling von der HafenCity Universität Hamburg in einem Aufsatz aus dem Jahr 2010 nach. Dabei beleuchten sie zunächst die Regelungen über Bürgerbegehren in den Gemeindeordnungen und in den entsprechenden Gesetzen der Stadtstaaten. Dann gehen sie auf die Beschränkungen ein, die sich aus den Anforderungen des Abwägungsgebots ergeben.
Ihr Fazit:
In allen Bundesländern haben Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, auf die gemeindliche Bauleitplanung in gewissem Umfang Einfluss zu nehmen. Allerdings ergeben sich durch die konkrete Ausgestaltung der Bürgerentscheide in den Gemeindeordnungen und die Rechtsprechung der Landesverwaltungsgerichte unterschiedlich große Spielräume. Die meisten Bundesländer haben bestimmte Fragen der Bauleitplanung ausdrücklich für nicht bürgerentscheidsfähig erklärt. Dies ist aus der Sicht der Stärkung von Elementen direkter Demokratie insofern bedauerlich, als damit ein wesentlicher und wichtiger Bereich der kommunalen Gestaltungsmöglichkeiten dem Einfluss dieser Beteiligung entzogen bleibt. Allerdings ist zu konstatieren, dass auch in den betroffenen Bundesländern die Möglichkeit besteht, durch Bürgerentscheide Fragen im Vorfeld oder bestimmte Rahmenbedingungen zu beeinflussen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die entsprechenden Ausschlussklauseln durch die Oberverwaltungsgerichte nicht zu weit ausgelegt werden. Im Ergebnis muss sich damit die Rechtslage in den Ländern mit Ausschlussklauseln nicht wesentlich von der Rechtslage in den Ländern ohne Ausschlussklausel unterscheiden. Denn in Letzteren setzt neben den einzelnen formellen und materiellen Voraussetzungen, die sich aus den Gemeindeordnungen ergeben, vor allem das Erfordernis einer gerechten Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB der Einflussnahme von Bürgerentscheiden, insbesondere auf endgültige Entscheidungen der Bauleitplanung, eine Grenze. Allerdings sollte hier ein realistischer Blick auf die praktischen Rahmenbedingungen der Planung in den Kommunen die Berührungsängste verringern helfen. Planungen unterliegen vielfältigen Bindungen, die die Entscheidungsfreiheit der zuständigen Organe einschränken. Von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden unterscheiden sich diese in vielen Fällen vor allem durch ein wesentlich geringeres Maß an Transparenz.
Der gesatmte Aufsatz hier: http://www.nordoer.nomos.de/fileadmin/nordoer/doc/Aufsatz_NordOER_10_03.pdf