EntscheidungMecklenburg-Vorpommern

Mecklenburg-Vorpommern senkt Hürden für Volksabstimmungen

Der Landtag Mecklenburg-Vorpommern hat am 8. Juli 2016 durch eine Änderung der Landesverfassung beschlossen, die Quoren für Volksbegehren (100.000 statt 120.000 Unterschriften) und für Volksentscheide (Zustimmungsquorum von einem Viertel statt einem Drittel) zu senken.

Um Volksbegehren und Volksabstimmungen zu erleichtern, werden die Quoren an die demografische Entwicklung angepasst. In Artikel 60 Absatz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird die erforderliche Anzahl der Unterstützer eines Volksbegehrens von bislang 120.000 auf 100.000 Wahlberechtigte abgesenkt. Außerdem wird das Zustimmungsquorum nach Artikel 60 Absatz 4 von einem Drittel auf ein Viertel abgesenkt. Zugleich stellt Artikel 60 Absatz 5 sicher, dass die Unterschriften nach Absatz 1 innerhalb eines im Volksabstimmungsgesetz näher festzulegenden Zeitraums gesammelt werden müssen.

Für die freie Unterschriftensammlung wird im Volksabstimmungsgesetz ein Zeitraum von fünf Monaten festgelegt. Um die Einhaltung dieses Zeitraums überprüfen zu können, ist der Beginn des Sammelns schriftlich bei dem Präsidenten des Landtages anzuzeigen und an den Landeswahlleiter weiterzuleiten, der gemäß § 14 Volksabstimmungsgesetz den Zulassungsantrag im weiteren Verfahren nach Abschluss der Unterschriftensammlung und damit die Einhaltung der Fristen prüft. Des Weiteren wird ein Zeitrahmen zwischen dem Beginn der Unterschriftensammlung und dem Eingang des Antrags auf Zulassung beim Landtag vorgesehen, um einem nachträglichen Auseinanderfallen zwischen dem ursprünglichen Unterstützungswillen bei Unterschriftsleistung und einer späteren Änderung zu begegnen. Dieser Zeitrahmen ist mit sechs Monaten einen Monat länger als der Zeitraum, der für die Unterschriftensammlung bereitsteht. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass der Antrag auch zum Zeitpunkt des Eingangs beim Landtag noch durch die Mehrheit der Unterstützer getragen wird.

Mehr dazu hier: http://www.dokumentation.landtag-mv.de/Parldok/vorgaenge/37372/1