InformationRechtliches

Informationspflichtige Stellen nach dem Umweltinformationsgesetz

Das Umweltinformationsgesetz gewährt jeder Person freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Was eine solche informationspflichtige Stelle ist, erläutert der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages in einer Ausarbeitung.

Das Umweltinformationsgesetz (UIG) setzt die Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG (UIRL) in deutsches Recht um. Die UIRL dient nach Erwägungsgrund der Sicherstellung der Übereinstimmung des Gemeinschaftsrechts mit dem „Übereinkommen von Aarhus“. Neben dem UIG des Bundes haben die Bundesländer in Umsetzung der UIRL eigene Landesumweltinformationsgesetze erlassen. Das UIG erfasst gemäß § 1 Abs. 2 UIG nur informationspflichtige Stellen des Bundes, nicht solche der Länder und Gemeinden. Deren Informationspflicht richtet sich nach dem jeweiligen Landesumweltinformationsgesetz. Diese Ausarbeitung befasst sich mit der Frage, wann juristische Personen des Privatrechts nach dem UIG auskunftspflichtig sind. Zunächst wird der Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen nach dem UIG erläutert. Anschließend werden die Voraussetzungen der Informationspflicht von Personen des Privatrechts im Einzelnen dargestellt.

Download hier: https://www.bundestag.de/blob/592128/1391fb544f034d1fd3038fed98c84b0d/wd-7-255-18-pdf-data.pdf