Rechtliches

Bindungswirkung von Planfeststellungsbeschlüssen

Inwiefern kann der Bund beim Ausbau einer planfestgestellten Bundesfernstraße von den Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses und des Ausbaugesetzes abweichen?  Kann der Bund auf einen Ausbau einer planfestgestellten Bundesfernstraße verzichten? Mit diesen Fragen beschäftigt sich eine Ausarbeitung der Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages.

Der Vorhabenträger ist nicht verpflichtet, das mit Planfeststellungbeschluss genehmigte Projekt auch zu verwirklichen. Entscheidet er sich für die Verwirklichung, muss er es gemäß den Vorgaben des Beschlusses durchführen.
In wie weit der Bund von einem Planfeststellungsbeschluss abweichen kann, ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätze. Insofern ist eine pauschale Aussage zu einzelnen Beteiligungsrechten ohne Prüfung des konkreten Einzelfalls nicht möglich. Wird im Rahmen der Instandsetzung eine Straße auch nur teilweise ausgebaut, so ist dies grundsätzlich auch ein Fall für ein erneutes Planfeststellungsverfahren.

Mehr dazu hier: https://www.bundestag.de/resource/blob/638752/89cac1def50b58a27aa63f880492af75/WD-5-028-19-pdf-data.pdf