Gesetz über dialogische Bürgerbeteiligung
Um informelle Methoden der Bürgerbeteiligung – insbesondere die Zufallsauswahl von Teilnehmern an Dialogprozessen – rechtlich abzusichern, hat die Landesregierung Baden-Württemberg einen Gesetzentwurf vorgelegt, der Bürgerbeteiligung zur öffentliche Aufgabe erklärt.
Das Gesetz für die dialogische Bürgerbeteiligung definiert die dialogische Bürgerbeteiligung als eine öffentliche Aufgabe im Sinne des Paragraphen 34 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt. Das Gesetz gibt den Behörden Hilfestellungen für die dialogische Bürgerbeteiligung. Es erleichtert die Auswahl von zufällig ausgesuchten Teilnehmerinnen und Teilnehmern.
Das Gesetz regelt die dialogische Bürgerbeteiligung. Damit wird die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern in Meinungsbildungsprozessen und zur Vorbereitung exekutiver Entscheidungen über die bestehenden formalen Anhörungsverfahren hinaus erleichtert. Damit sollen informelle Methoden der Bürgerbeteiligung rechtlich, vor allem datenschutzrechtlich, gesichert werden. Dialogische Bürgerbeteiligung ersetzt förmliche Verfahren nicht, sie ergänzt diese. Das ist für politisch relevante Debatten wichtig. Dialogische Bürgerbeteiligung ist auch möglich, wenn ein förmliches Anhörungsverfahren gar nicht vorgesehen ist. Eine Pflicht zur Durchführung dialogischer Bürgerbeteiligung wird nicht begründet. Darüber hinaus wird als Methode zur Bestimmung einer Gruppe, die in einem Prozess beteiligt werden soll, die Zufallsauswahl, ausdrücklich als eine Möglichkeit der Teilnehmerauswahl festgelegt.
Die Zufallsauswahl soll anhand der Einwohnermeldedaten vorgenommen werden und kann bestimmte Kriterien zu Grunde legen. Dies gewährleistet, dass bei Bedarf auch bestimmte Bevölkerungsgruppen berücksichtigt werden können. Zufällig ausgesuchte Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer dialogischen Bürgerbeteiligung können einen neuen Blick auf Sachverhalte werfen. Die Vielfalt der per Zufall ausgesuchten Teilnehmerinnen und Teilnehmer ermöglicht häufig eine unvorbelastete öffentliche Meinungsbildung. Mit dem Gesetz werden die Grundzüge des Verfahrens bestimmt. Dem Datenschutz wird durch besondere Regelungen Rechnung getragen.
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