Öffentlichkeitsbeteiligung zu Infrastrukturvorhaben in Zeiten von Corona
Zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei Infrastrukturvorhaben gehört die Auslegung von Antragsunterlagen mit der Möglichkeit der Einsichtnahme durch Jedermann sowie die Durchführung von Erörterungsterminen mit einer unbeschränkten Teilnehmerzahl. Beides ist aktuell nicht möglich. Damit dennoch eine rechtssichere Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden kann, stellt Rechtsanwältin Bettina Keienburg Forderungen an den Gesetzgeber.
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine gesetzliche Regelung, wie mit der Öffentlichkeitsbeteiligung während der Corona-Pandemie umgegangen werden soll, erforderlich. Hier muss der Gesetzgeber schnell handeln. Denn der Fortgang öffentlichkeitsbeteiligungspflichtiger Verfahren kann nicht warten, auch und erst recht nicht bis zu dem aktuell nicht absehbaren Ende der Corona-Pandemie. Die Versorgung mit Gütern der Daseinsvorsorge muss weiterhin sichergestellt werden.
Das Verfahren der Unterlagenauslegung für die öffentliche Einsichtnahme muss ausschließlich auf den elektronischen Weg verlegt werden. (…) Der sich an die Auslegung anschließende Erörterungstermin ist in einzelnen Spezialgesetzen bereits fakultativ als Ermessensentscheidung der Planfeststellungsbehörde geregelt (§ 17a Nr. 1 FStrG, § 18a Nr. 1 AEG, § 14a WaStrG). Mindestens eine fakultative Regelung des Erörterungstermins muss jetzt für alle Planfeststellungsverfahren im VwVfG geregelt werden, womit dies aufgrund Verweis auf die Regelungen des Planfeststellungsverfahrens in § 18 Abs. 1 S. 4 UVPG auch für UVP-pflichtige Vorhaben, die nicht planfeststellungspflichtig sind, gälte. (…) Eine rein fakultative Regelung des Erörterungstermins wäre ohnehin und unabhängig von der Corona-Pandemie grundsätzlich wünschenswert und sinnvoll. Während der Dauer der Corona-Pandemie ist eine solche Regelung unentbehrlich, um eine Stagnation der Verfahren zu verhindern. Ebenso möglich wäre eine gesetzliche generelle Aussetzung von Erörterungsterminen während der Corona-Pandemie, womit eine behördliche Ermessensentscheidung entbehrlich würde.
Ausführlicher hier: https://www.kuemmerlein.de/aktuelles/einzelansicht/corona-fortgang-der-verwaltungsverfahren-in-zeiten-von-corona/