Die Europäische Kommission möchte die EU-Verordnung zur Europäischen Bürgerinititative überarbeiten. Bis zum 16. August 2017 können Bürgerinnen und Bürger sowie Organisationen Vorschläge zur Verbesserung der Verordnung einreichen.

Die im Vertrag über die Europäische Union vorgesehene Europäische Bürgerinitiative macht es möglich, dass sich EU-Bürgerinnen und -Bürger unmittelbar an der Entwicklung von EU-Strategien beteiligen, indem sie die Europäische Kommission auffordern, einen Rechtsakt vorzuschlagen. Um von der Kommission in Betracht gezogen zu werden, muss eine solche Bürgerinitiative von mindestens einer Million EU-Bürgerinnen und -Bürgern aus mindestens sieben Mitgliedländern unterstützt werden. Die Kommission entscheidet, ob sie einen Rechtsakt vorschlagen wird, und begründet ihre Entscheidung.
Die Vorschriften und Verfahren für die Europäische Bürgerinitiative sind in einer EU-Verordnung festgelegt, die vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union im Februar 2011 verabschiedet wurde (…). Seit April 2012 können solche Initiativen organisiert werden.
Im März 2015 veröffentlichte die Kommission einen Bericht, in dem sie eine Reihe von Schwierigkeiten benannte, die sich aus der Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren ergeben haben. In der Folgezeit haben Interessenträger und Institutionen die Bürgerinitiative bewertet und dabei verschiedene Mängel bei der Umsetzung des Instruments aufgezeigt. (…)
Die Kommission hat beschlossen, sich der geäußerten Vorbehalte anzunehmen und Anfang des Jahres mitgeteilt, dass sie eine Überarbeitung der Verordnung vorschlagen werde, in deren Rahmen die folgenden Ziele verfolgt werden sollen:
– Die Europäische Bürgerinitiative soll sowohl für Organisatoren als auch für Unterzeichner leichter zugänglich und benutzerfreundlicher werden.
– Sie soll ihr volles Potenzial als Instrument entfalten können, das Debatten und Bürgerbeteiligung auf EU-Ebene fördern und die EU ihren Bürgerinnen und Bürgern näherbringen soll.
Ziel der Konsultation ist es, die Ansichten der Bürgerinnen und Bürger und der Interessenträger zur derzeit geltenden Verordnung einzuholen. Besonderes Augenmerk dabei gilt den aufgezeigten Mängeln und den möglichen Optionen zur Verbesserung der Verordnung.