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KommunalesKonsultation

Beteiligungsrat in Potsdam

Einen Beteiligungsrat als beratendes Gremium gibt es seit 2013 in Potsdam. Jetzt werden seine Zusammensetzung und seine Arbeitsweise geändert.

Künftig soll er aus 17 Mitgliedern bestehen und für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.
Die Zusammensetzung ist wie folgt vorgesehen: dreizehn Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Potsdam, davon eine Vertreter oder einer Vertreterin im Alter von 16 bis 21 Jahren, zwei Mitarbeitende der Stadtverwaltung, und zwei Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung. Die Besetzung erfolgt geschlechterparitätisch ohne ausdrückliche Amtszeitbegrenzung.
Die im Beteiligungsrat vertretenen Bürgerinnen und Bürger können freiwillig eine zweite Amtsperiode absolvieren. In diesem Fall entfällt das reguläre Auswahlverfahren. Darüber hinaus kann der Beteiligungsrat bis zu zwei Experten als zusätzliche Mitglieder berufen.
Neu vorgesehen ist eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 Euro für die dreizehn Bürgerinnen und Bürger und die zu berufenden Experten sowie ein Sitzungsgeld in Höhe von 13 Euro für die dreizehn Bürgerinnen und Bürger, die Vertreterinnen und Vertreter Stadtverordnetenversammlung und die zu berufenden Experten. Die finanziellen Auswirkungen stehen unter dem Vorbehalt der Beschlussfassung über den Haushaltsplan der jeweiligen Jahre.
Weiter ist vorgesehen, dass der Beteiligungsrat der Stadtverordnetenversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht vorlegt.

Quelle: https://www.potsdam.de/539-neue-regeln-fuer-den-beteiligungsrat-entworfen

Mehr zum Beteiligungsrat inkl. Protokolle der Sitzungen hier: http://buergerbeteiligung.potsdam.de/content/der-beteiligungsrat-0

Rechtsgrundlage für den Beteiligungsrat ist § 12 der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Potsdam. Dieser lautet:

§ 12 Sonstige, nicht formalisierte Beratungsgremien
Zur Wahrnehmung solcher Interessen, die nicht von der Regelung des § 19 BbgKVerf erfasst sind (sachbezogene Interessen), jedoch für die Landeshauptstadt Potsdam von besonderem Belang sind, können durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung sonstige Beratungsgremien eingerichtet werden.